Satzung KV Gelsenkirchen

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband trägt den Namen der Partei Alternative für Deutschland mit der nachgestellten Kreisbezeichnung Gelsenkirchen.

Die Kurzbezeichnung lautet AfD.

(2) Der Kreisverband hat seinen Sitz in Gelsenkirchen. Das Tätigkeitsgebiet entspricht dem Gebiet der Stadt Gelsenkirchen.

(3) Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 – Gliederung

(1) Der Kreisverband kann bei Bedarf und auf Beschluss des Kreisvorstandes Ortsgruppen bilden, zusammenfassen und auflösen.

(2) Ortsgruppen sind unselbständige Teile des Kreisverbandes. Sie können ihre inneren Angelegenheiten durch eine Geschäftsordnung regeln.

§ 3 – Mitgliedschaft

(1) Für die Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen der Bundessatzung.

(2) Die Mitglieder des Landesverbandes werden vom Landesverband aufgenommen und verwaltet, soweit dieser die Aufgaben nicht an nachgeordnete Gebietsverbände delegiert hat.

(3) Bei entsprechender Delegation nimmt der Kreisverband auf.

§ 4 – Organe des Kreisverbandes

Organe des Kreisverbandes sind: a. der Kreisparteitag, b. der Kreisvorstand, c. die Wahlkreisversammlung

§ 5 – Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.

(2) Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über das Kreis-Wahlprogramm und die Kreissatzung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben; bis dahin gilt die Geschäftsordnung der Landespartei.

(3) Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand sowie die Rechnungsprüfer und ihre jeweiligen Stellvertreter jeweils für zwei Jahre. Der Kreisvorstand bleibt im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

(4) Zum Mitglied eines Parteiorgans, als Rechnungsprüfer bzw. als dessen Stellvertreter können auch Abwesende gewählt werden, wenn sie vor der Wahl gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich ihre Kandidatur und die Annahme der Wahl erklärt haben.

(5) Der Kreisparteitag nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands entgegen und fasst über ihn Beschluss.

(6) Der Kreisparteitag findet als Mitgliederversammlung statt.

(7) Mitglieder, die für die zurückliegende Zeit ihrer Mitgliedschaft mit ihren Mitgliedsbeiträgen für mindestens drei Monate säumig sind, haben auf dem Kreisparteitag kein Stimmrecht.

(8) Ein ordentlicher Kreisparteitag findet jährlich statt. Er wird vom Kreisvorstand unter Mitteilung von Tagesordnung, Tagungsort, Datum und Uhrzeit mit einer Frist von zwei Wochen an die Mitglieder einberufen. Eine Einladung per E-Mail ist möglich. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von einer Woche gewahrt werden.

(9) Anträge zum Kreisparteitag sind beim Kreisvorstand mit einer Frist von zehn Tagen vor dem Parteitag einzureichen und vor dem Parteitag mit einer Frist von 7 Tagen zu verschicken. Dringlichkeitsanträge sind auch noch auf dem Parteitag möglich, wenn sie von mindestens fünf Prozent der Mitglieder oder dem Vorstand unterstützt werden.

(10) Außerordentliche Kreisparteitage müssen durch den Kreisvorstand unverzüglich einberufen werden, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird a. durch mindestens fünf Prozent aller Mitglieder des Kreisverbandes oder b. durch Beschluss des Kreis-, Bezirks- oder des Landesvorstandes. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen; sie kann in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf fünf Tage verkürzt werden.

(11) Der Kreisparteitag wird durch einen Vertreter des Kreisvorstandes eröffnet. Seine Aufgabe besteht ausschließlich darin, die Wahl einer Versammlungsleitung durchzuführen.

(12) Der Kreisparteitag und die Beschlüsse werden durch eine vom Kreisparteitag bevollmächtigte Person beurkundet. Diese Dokumentation ist dem Landes- und dem Bezirksverband sowie den Mitgliedern des KV innerhalb von vier Wochen schriftlich oder per E-Mail zuzustellen.

§ 6 – Der Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus einem Sprecher, bis zu drei stellvertretenden Sprechern und dem Schatzmeister, die den inneren Vorstand bilden, sowie bis zu fünf Beisitzern. Er darf gemäß den gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland nicht mehrheitlich mit ausländischen Bürgern besetzt werden. Über die Anzahl der stellvertretenden Sprecher und Beisitzer entscheidet der Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit unmittelbar vor den entsprechenden Wahlgängen.

(2) Der Kreisvorstand tritt mindestens einmal vierteljährlich real oder per fernmündlicher Konferenz zusammen. Er wird vom Sprecher oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Sitzungen des Kreisvorstandes sind zu protokollieren. Dabei sind insbesondere die Anwesenheit und die Beschlüsse des Kreisvorstandes zu erfassen. Das Protokoll der jeweiligen Sitzung ist mit einer Frist von 14 Tagen nach der jeweiligen Sitzung an die Mitglieder zu verschicken. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen sind seitens des Vorstandes dokumentiert festzulegen und zu wahren. Datenschutzrelevante und parteitaktische Angaben kann der Vorstand aus dem Protokoll für die Mitglieder entfernen.

(3) Der Kreisvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen Gelsenkirchen betreffend im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages. Beschlüsse werden, soweit nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit getroffen, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisvorstandes anwesend ist bzw. fernmündlich teilnimmt, darunter mindestens zwei Mitglieder des inneren Vorstands. Bei Stimmgleichheit gelten Beschlüsse als abgelehnt.

(4) Die Mitglieder des inneren Kreisvorstandes sind die gesetzlichen Vertreter des Kreisverbandes (Vorstand gemäß § 26 BGB). Zwei Mitglieder des inneren Vorstands vertreten den Verband gemeinsam, soweit es sich um schuldrechtliche Verpflichtungen von über 500 € handelt. Im Übrigen vertreten die Mitglieder des inneren Vorstands den Verband alleine, sofern der Vorstand nicht etwas anderes beschließt. Der Vorstand kann weiteren Personen schriftliche Vollmachten erteilen.

(5) Die Mitglieder des Kreisvorstandes sind zu allen Beratungen der Ortsgruppen rechtzeitig einzuladen und haben dort Rederecht.

(6) Beschlüsse können durch den Kreisvorstand auch im Umlaufverfahren per E-Mail getroffen werden. Der Antrag ist durch den Sprecher oder einen seiner Stellvertreter an alle Vorstandsmitglieder zu versenden. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn innerhalb von einer Woche nach Versendung mind.  2/3 der Mitglieder des Vorstandes geantwortet haben und mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes zugestimmt haben. Umlaufbeschlüsse sind im Protokoll der jeweils folgenden Vorstandssitzung zu protokollieren.

§ 7 – Die Wahlkreisversammlung

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze, der Bezirkssatzung und dieser Satzung.

(2) Die Wahlkreisversammlung wird als Mitgliederversammlung entsprechend den Regelungen für Landesparteitage durchgeführt. Sie wird vom Bezirksvorstand einberufen, wenn dieser das Einladungsrecht nicht an den Kreisvorstand delegiert.

§ 8 – Mandatsträgerbeiträge 

Mitglieder der AfD mit einem Mandat im Stadtrat oder einer Bezirksvertretung entrichten an den Kreisverband einen monatlichen Mandatsträgerbeitrag in Höhe von 20 v.H. 

  • der jeweiligen Aufwandsentschädigung 
  • zusätzlicher Bruttoeinkünfte durch Mitglieder in Aufsichtsgremien o.ä., sofern sie hierzu durch den Stadtrat gewählt wurde. 

§ 9 – Satzungsänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zehn Tage vor Beginn des Kreisparteitages beim Kreisvorstand eingegangen ist und eine Woche vor dem Kreisparteitag an alle Mitglieder verschickt wurde. Satzungsänderungsanträge können keine Dringlichkeitsanträge sein.

§ 10 – Auflösung und Verschmelzung

Für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen über die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes gelten die entsprechenden Regelungen der Bundessatzung.

§ 11 – Geltung der Satzung

(1) Die Bestimmungen der Bundes-, Landes- und Bezirkssatzungen gehen dieser Satzung vor. Widersprechende Bestimmungen der Kreissatzung sind nichtig.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.

(3) Der Kreisverband verpflichtet sich, die unwirksame oder nichtige Bestimmung zügig durch diejenige wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlich Gewollten rechtswirksam möglichst nahe kommt.

(4) Die Satzung tritt mit Beschluss durch den Kreisparteitag am 5. November 2013 sowie Änderungen durch die Kreisparteitage vom 12.April 2018 und 15. Februar 2020 in Kraft.